Hilfsnavigation
Quickmenu
Seiteninhalt

Startseite

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W XYZ Alle

Grenzfeststellung
[Nr.99123004037000, 99123009058000 ]

Konkrete Anlässe für die Beauftragung einer Grenzfeststellung können

  • ein bevorstehendes Bauvorhaben in Grenznähe,
  • ein unklarer Grenzverlauf,
  • eine erstmalige Markierung von Grenzpunkten durch Grenzsteine o.Ä. (Abmarkungen) bzw. die Erneuerung von zerstörten Vermarkungen oder
  • eine geplante Einfriedung

sein.

An wen muss ich mich wenden?

Die Grenzfeststellung vor Ort kann

  • durch das örtlich zuständige Katasteramt des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) oder
  • durch eine/-n in Niedersachsen zugelassenen Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin (ÖbVI)

durchgeführt werden.

Die Eintragung der Ergebnisse der Vermessung in das Liegenschaftskataster findet immer durch das örtliche Katasteramt statt.

Die zuständigen Katasterämter finden Sie hier:www.lgln.niedersachsen.de/startseite/wir_uber_uns_amp_organisation/organisation_amp_kontakt/so_finden_sie_uns/zustaendigkeitsbereiche-der-katasteraemter-50439.html

Die Liste der in Niedersachsen zugelassenen ÖbVI finden Sie hier:www.lgln.niedersachsen.de/startseite/online_angebote_amp_services/service/liste_der_obvi_in_niedersachsen/liste-der-oebvi-in-niedersachsen-111761.html