Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Erzieherin/Erzieher
[Nr.99150001001037 ]
Wenn Sie in Deutschland als Erzieherin oder Erzieher tätig sein wollen, müssen Sie die Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung mit der hiesigen Ausbildung „Staatlich anerkannte Erzieherin/Staatlich anerkannter Erzieher“ beantragen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ausgefülltes Antragsformular
- Eigenhändig unterschriebene tabellarische Darstellung mit Angaben über den schulischen und beruflichen Werdegang
- Amtlich beglaubigte Kopie des Zeugnisses über den Schulabschluss in deutscher Sprache
- Amtlich beglaubigte Kopien der Ausbildungsnachweise in Originalsprache und als deutsche Übersetzung:
- Abschlussdokumente (z. B. Diplom) ggf. einschließlich Anlage in Originalsprache und als deutsche Übersetzung
- Nachweise über Ausbildungsinhalte (Fächertafel, ggf. Erläuterungen und curriculare Vorgaben etc.) in Originalsprache und als deutsche Übersetzung
- Bescheinigung von der zuständigen Stelle, dass Sie im Ausbildungsstaat unmittelbar zur Ausübung des Berufs berechtigt sind in Originalsprache und als deutsche Übersetzung.
- Amtlich beglaubigte Kopien der Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen im In- oder Ausland in Form von Arbeitszeugnissen/Arbeitsbüchern in der Originalsprache und als deutsche Übersetzung. Die Nachweise sollten Auskunft über die Tätigkeiten und den Tätigkeitsumfang geben können.
- Identitätsnachsweis (Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel
Bei postalischer Antragstellung sind die Nachweise nach Nr. 3 - 5 grundsätzlich als amtlich beglaubigte Kopie des jeweiligen Originals einzureichen. Bei digitaler Antragstellung wird eine Nachforderung von beglaubigten Kopien vorbehalten. Eine "amtliche Beglaubigung" bestätigt, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Gemeinden, Samtgemeinden, Städte und Landkreise sowie Notare können beglaubigte Kopien ausstellen.
Für die Unterlagen in nicht deutscher Sprache sind zusätzlich Übersetzungen in deutscher Sprache erforderlich. Die Übersetzungen sind von einer/einem in Deutschland öffentlich bestellten/beeidigten Übersetzerin/Übersetzer zu erstellen oder zumindest zu bestätigen. Die öffentlich bestellten/beeidigten Übersetzerin/Übersetzer in Deutschland können Sie hier https://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche/ finden.
Englischsprachige Zeugnisse brauchen nicht übersetzt zu werden.
Wenden Sie sich bei Fragen bitte an das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg.
Welche Gebühren fallen an?
Für das Anerkennungsverfahren wird eine Gebühr in Höhe von 100 bis 250 Euro erhoben.
Außerdem müssen Sie bei der Durchführung des Anerkennungsverfahrens mit weiteren Kosten rechnen (zum Beispiel Gebühren für Übersetzungen und Beglaubigungen).
- Gebühr: 100,00 - 250,00 Euro
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen seitens der Antragstellenden keine Fristen beachtet werden.
Was sollte ich noch wissen?
Anerkennungsverfahren für die Referenzqualifikation als „Staatlich anerkannte/r Kindheitspädagogin/-pädagoge“ können bei den dafür zuständigen Hochschulen beantragt werden:
- Hochschule Emden-Leer
- HAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst Hildesheim/Holzminden/Göttingen
- Auskunft gibt die anabin-Datenbank zur Bewertung ausländischer Bildungsnachweise auf den Seiten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
- Weitere Information finden Sie auf der Homepage des RLSB Lüneburg
- Für akademische Qualifikationen können Sie eine Bewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragen