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Lohnsteuerhilfeverein Anerkennung
[Nr.99135009016000 ]

Lohnsteuerhilfevereine helfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in deren Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Diese Hilfeleistung darf nur für Vereinsmitglieder erbracht werden und beschränkt sich auf die Einkommensteuer und ihre Zuschlagsteuern. Mitglieder des Vereins, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.

Eine Person, die Hilfe in Steuersachen leistet, muss einer Beratungsstelle angehören. Jede Beratungsstelle muss einen Leiter haben. Der Lohnsteuerhilfeverein muss außerdem in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten.

Um als Lohnsteuerverein arbeiten zu dürfen, bedarf es einer offiziellen Anerkennung durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Dazu muss die Antragstellerin oder der Antragsteller dort alle erforderlichen Unterlagen einreichen.

Über die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein stellt die zuständige Aufsichtsbehörde eine Urkunde aus.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

In Niedersachsen ist das Landesamt für Steuern Niedersachsen – Abteilung Zentrale Aufgaben – in Hannover für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein zuständig.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung
  • Nachweis über den Erwerb der Rechtsfähigkeit als Verein (Auszug aus dem Vereinsregister)
  • Liste mit den Namen, Berufen und Anschriften der Mitglieder des Vorstands
  • Nachweis über das Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung (beglaubigte Zweitschrift der Versicherungspolice)
  • Verzeichnis der vorgesehenen Beratungsstellen mit Angaben darüber, ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen,
  • Name, Anschrift und Beruf der Beratungsstellenleiterin oder des Beratungsstellenleiters
  • Erklärung, ob und gegebenenfalls bei welchem Lohnsteuerhilfeverein die Beratungsstellenleiterin oder der Beratungsstellenleiter bereits früher Hilfe in Steuersachen geleistet hat und ob sie oder er gegebenenfalls eine weitere Beratungsstelle leitet,
  • Bescheinigungen über Art und Umfang der bisherigen beruflichen Tätigkeit der Beratungsstellenleiterin oder des Beratungsstellenleiters (z. B. Urkunden, Arbeitszeugnisse, Arbeitgeberbescheinigungen) in Kopie,
  • Erklärung der Beratungsstellenleiterin bzw. des Beratungsstellenleiters, dass sie oder er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, ob sie oder er innerhalb der letzten zwölf Monate strafgerichtlich verurteilt worden ist oder gegen sie oder ihn ein strafgerichtliches Verfahren oder Ermittlungsverfahren (auch berufsgerichtliche Verfahren sowie Bußgeldverfahren nach der Abgabenordnung und dem Steuerberatungsgesetz) anhängig ist und dass sie oder er ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beantragt hat. (Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O, zu beantragen beim Einwohnermeldeamt/Bürgeramt).
  • Verzeichnis der Mitarbeiter (Namen und Anschriften) in den Beratungsstellen, bzw. der Mitarbeiter, die beabsichtigen hier zu arbeiten
  • Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung von Beiträgen (Beitragsordnung)

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.Bei der Antragstellung sind keine Fristen zu beachten.

Was sollte ich noch wissen?

Allgemeine Informationen zu den Lohnsteuerhilfevereinen sind beim auch Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. erhältlich.

Weiterführende Informationen zum Themenbereich Lohnsteuerhilfevereine stehen für Niedersachsen auf der Internetseite des Landesamtes für Steuern Niedersachsen unter Steuer >> Steuerberatungsrecht >> Lohnsteuerhilfevereine zum Abruf bereit.