Seiteninhalt
- Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages
- Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung (vorläufige Deckungszusage des Berufshaftpflichtversicherers
- Nachweis der Einzahlung des Mindestkapitals
- Bei bereits bestehenden Gesellschaften:
- Erstellen eines (Zwischen-)Abschlusses, aus dem ersichtlich ist, dass der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden mindestens dem gesetzlichen Mindestbetrag des Stammkapitals entspricht
- Erklärung einer jeden Gesellschafterin/eines jeden Gesellschafters, dass sie/er die Anteile an der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht für Rechnung eines Dritten hält
- Anstellungsverträge der in der Gesellschaft tätigen Gesellschafterinnen/Gesellschafter (vereidigte Buchprüferinnen/vereidigte Buchprüfer, Steuerberaterinnen/Steuerberater, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Steuerbevollmächtigte etc.), die keine Organstellung innehaben.
- Für Berufsangehörige und EU-Abschlussprüfer ist die Vorlage eines Anstellungsvertrages nicht erforderlich.
- Bescheinigungen ausländischer Berufsorganisationen bezüglich der Zulassung/Anerkennung der EU-Abschlussprüferinnen/EU-Abschlussprüfer und EU-Prüfungsgesellschaften